ARBEITSRECHT
- AVM-Newsletter Nr. 05
17. Mai 2005
Inhalt
1. Neue Urteile
2. Neue Seminare
3. Neue Internet-Adresse
4. Neue Kommentierung
5. Neue regionale Programmkonferenz
1. Neue arbeitsrechtliche
Urteile – Kündigung von Arbeitsverträgen
Die Kündigung von Arbeitsverträgen
ist nach wie vor das "Lieblingsthema" des Bundesarbeitsgerichts. Mit der richtigen
Strategie und aktuellen Informationen lässt sich im Kündigungsschutzprozess
auf Arbeitgeberseite viel Geld "sparen" und auf Arbeitnehmerseite viel Geld
"herausholen". Deswegen hier ein Überblick über wichtige Urteile
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus den letzten Monaten zum Thema Kündigung
von Arbeitsverträgen:
a) Anhörung des "richtigen" Betriebsrats vor einer Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber
einem "Trainee in allen Filialen" kommt es bei der Ermittlung des zuständigen
Betriebsrats auf die konkrete Ausgestaltung des Traineeverhältnisses
an.
Dabei ist entscheidend, ob die (Gesamt-)
Ausbildung im Wesentlichen von einer Stelle zentral organisiert und überwacht
wird und ob die für das Arbeitsverhältnis grundlegenden Entscheidungen
dort oder im Einsatzbetrieb getroffen werden.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04
b) Schriftform der Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04
d) Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nach
vorhergehendem Arbeitsverhältnis
e) Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer in
den Betriebsrat
Mangels Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers
sind ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist
nicht weiter beschäftigt werden, bei einer Betriebsratswahl auch dann
nicht wahlberechtigt, wenn der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses
noch offen ist.
Trotzdem bleiben diese Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 2004 - 7 ABR 12/04
Ein Arbeitnehmer kann sich
wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung
muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten
Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn
die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung
vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt,
auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition
des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer
dann nicht zumutbar.
Ein Betriebsratsmitglied hatte
von Dienstanschlüssen seines Arbeitgebers mehrstündige private Auslands-Telefongespräche
geführt. Die vom Arbeitgeber nach Einholung der Zustimmung des Betriebsrats
ausgesprochene Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber
dem Kündigungsschreiben die Zustimmungserklärung des Betriebsrats
nicht in schriftlicher Form beigefügt hatte.
In der nächsten
Zeit führen wir folgende Seminare durch.
| 31.05.2005 | Berlin | Aktuelles Arbeitsrecht Kompakt 2005 |
| 02.-03.06.2005 | Dresden | BAT/TVöD Aktuell 2005 |
| 07.-08.06.2005 | Travemünde | BAT/TVöD Aktuell 2005 |
| 13.-14.06.2005 | München |
So beenden Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis |
3. Neue Internet-Adresse
Die neuesten Programme zu diesen Seminaren und Informationen zu unseren
hausinternen Seminaren finden Sie ab sofort unter: www.seminare-arbeitsrecht.de.
4. Neue Kommentierung
Unter
www.rakrause.de/forum
finden Sie in der "Geschichte vom bösen Arbeitgeber" Hintergrundinformationen
zur (einseitigen) Berichterstattung über "einen" Fall vor dem Arbeitsgericht
München, in dem der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag gestellt
hat.
5. Neue regionale
Programmkonferenz
Der Termin
für unsere nächste regionale Programmkonferenz in Berlin ist der
30. Mai 2005:
ab 18.00 Uhr
Vorstellung
des neuesten AVM-Seminar-Programms Besprechung/Entgegennahme von Seminarwünschen
ab 18.15 Uhr
Kurzvortrag: „Zukunft der Arbeit“ mit anschließender Diskussion
ab 19.00 Uhr
Arbeitsrechtlicher Erfahrungsaustausch – für Speis und Trank ist
gesorgt
Die Teilnahme ist für AVM-Seminar-Teilnehmer kostenlos.
Sie sind herzlich eingeladen!
Bitte
sagen Sie Bescheid, wenn Sie Interesse haben: Telefon 089 1238755, Telefax
089 1238758 oder e-Mail an rakrause@seminare-arbeitsrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Helmut P. Krause
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