Rechtsanwalt Helmut P. Krause, Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Gibt man in die Suchmaschine www.google.de ein "du sollst nicht
lügen", erhält man ca. 11.600 (Stand 13. November 2005,
16.00 Uhr) Fundstellenhinweise. (Interessant ist, dass es am 12. Mai
2005 gegen 06.45 Uhr erst ca. 989 und am 05. April 2005 gegen 13.30
Uhr erst ca. 933 waren.)
Über 2 Mose 20, 16 - Du sollte kein falsches Zeugnis geben, gegen
deinen Nächsten - erfährt man, dass eine Lüge etwas ist,
was nicht der Wahrheit entspricht. (vgl. z.B. http://www.stover.de/9_gebot.htm)
Eine spannende Frage ist, ob auch ein Gesetzgeber lügen kann.
Die Antwort lautet natürlich nein. Im Gegenteil. Der Gesetzgeber
ist gerade derjenige, der festlegt, was richtig/wahr und falsch/unwahr
ist.
Hinzu kommt, dass man einem Gesetzgeber nicht vorwerfen kann, wenn
"sein Volk" seine Gesetze schlicht nicht anwendet.
Ein Beispiel für die Nichtanwendung eines Gesetzes ist das Kündigungsschutzgesetz.
Kündigungsschutz?
Der Begriff suggeriert, dass es sich hierbei um ein Gesetz handelt,
dass vor Kündigungen schützt.
Schützt das Kündigungsschutzgesetz wirklich vor Kündigungen?
Natürlich nicht. Im Gegenteil. Das Kündigungsschutzgesetz
erlaubt ausdrücklich das Kündigen. Aus betriebsbedingten,
personenbedingten und verhaltenbedingten Gründen können Arbeitgeber
immer und jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
kündigen. Nicht einmal die Tarifvertragsparteien sind in der Lage
ihre tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmer vor Kündigungen
zu schützen. Eingeweihte wissen, dass es nur eine Frage der eingesetzten
Professionalität und Energie bzw. des eingesetzten Geldes ist,
auch tariflich unkündbare Arbeitsverhältnisse zu beenden.
D.h. in Deutschland sind die Arbeitsvertragsparteien einer doppelten
Unwahrheit ausgesetzt:
Den Arbeitgebern wird durch das Kündigungsschutzgesetz suggeriert,
dass sie sich von einmal eingestellten Arbeitnehmern nach sechs Monaten
(demnächst wohl 24 Monaten) nur noch mit großem Aufwand trennen
können.
Den Arbeitnehmern wird vorgegaukelt, ihre Arbeitsplätze seien
"sicher". (Ähnlich sicher wie die Renten?)
Abfindungsbeschaffungsgesetz
Würde man dem Kind bzw. dem Gesetz den richtigen/wahren Namen
geben, müsste man es Abfindungsbeschaffungsgesetz nennen. Eine
derartige Umbenennung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) würde
es dem Gesetzgeber erleichtern, Abstand zu nehmen vom Märchen des
Kündigungsschutzes.
Theorie
Auch wenn es kaum zu glauben ist, das Kündigungsschutzrecht in
Deutschland kennt nach einer Kündigung nur die Schwarz-Weiß-Lösung:
Entweder "voll raus aus dem Betrieb" oder "voll zurück
in den Betrieb". In beiden Fällen ist für den Arbeitnehmer
im Gesetz nicht ein einziger Cent Abfindung vorgesehen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber kündigt nach ordnungsgemäßer Anhörung
des Betriebsrats bzw. Personalrats oder seiner Mitarbeitervertretung
einem Arbeitnehmer, der 30 Jahre treu gedient hat, unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist aus personenbedingten Gründen
wegen häufiger Kurzerkrankungen.
Für diesen Arbeitnehmer ist im Kündigungsschutzgesetz keine
(!) Abfindung vorgesehen!
Beispiel 2:
Ein Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer, den er nicht mehr
benötigt, betriebsbedingt. Nach mehreren Monaten oder Jahren, für
die natürlich Annahmeverzugslohn zu zahlen ist, wird rechtskräftig
festgestellt, dass dem Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats
ein Fehler unterlaufen ist. Dies führt zur absoluten und unheilbaren
Unwirksamkeit dieser Kündigung. Einzige nach dem Kündigungsschutzgesetz
zulässige Rechtsfolge: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter
weiterzubeschäftigen.
Praxis
Im Widerspruch zur klaren Aussage des Kündigungsschutzgesetzes,
dass nach einem Kündigungsschutzprozess, entweder das Arbeitsverhältnis
ohne Zahlung einer Abfindung fortzusetzen ist oder durch die Kündigung
wirksam ohne Abfindung beendet wurde, steht die arbeitsgerichtliche
Praxis, die nach dem Motto "a Bisserl geht immer" die überwiegende
Zahl aller Kündigungsschutzprozesse ohne Rücksicht auf das
Kündigungsschutzgesetz und den im Gesetz dokumentierten Willen
des Gesetzgebers mit der "einvernehmlichen" Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung enden lässt.
Wunder gibt es immer wieder
Wie dieses nicht "gesetzeskonforme Wunder" vollbracht wird?
Ganz einfach:
Der Arbeitgeber weist nach bzw. behauptet, dass es, wenn der Arbeitnehmer
in den Betrieb zurückkommt, "Mord und Totschlag" geben
wird, zumindest aber eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit
nicht mehr zu erwarten ist.
Der Arbeitnehmer weist nach bzw. behauptet, dass die Kündigung
z.B. deshalb unwirksam ist, weil der Betriebsrat bzw. der Personalrat
oder die Mitarbeitervertretung nicht oder nicht ausreichend angehört
oder die Sozialauswahl nicht sorgfältig genug vorgenommen wurde.
In dem Maße wie jede Seite ihre Vorstellung "ausbaut",
wächst auf der Gegenseite das Bedürfnis - obwohl sie objektiv
möglicherweise "im Recht" ist - einen Schlussstrich unter
die Sache zu ziehen und die Angelegenheit, einschließlich der
damit verbundenen (Rechts-)Unsicherheit, durch einen Vergleich zu beenden.
So viel zur "Wahrheit" über das Kündigungsschutzgesetz.
Trost
Andererseits muss natürlich ehrlicher Weise eingeräumt werden,
dass das Kündigungsschutzgesetz, dass inzwischen alle zwei drei
Jahre nach dem Motto "rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln"
reformiert bzw. "verbessert" wird, auch seine guten Seiten
hat.
Eine gänzliche Abschaffung des Kündigungsschutzgesetzes würde
zu einem Heer von "Arbeitslosen" aus den Arbeitsgerichten,
den Gewerkschaften, den Kanzleien der Fachanwälte für Arbeitsrecht,
den juristischen Verlagen, den juristischen Seminaranbietern, etc. führen
und wäre damit unverantwortlich. In diesem Sinne verantwortungsvoll
wäre einzig und allein eine ... wohlabgewogene ... alle Interessen
berücksichtigende ... (winzig kleine) ... "neue Reform".
Hier in aller Bescheidenheit ein Vorschlag für den Namen des "einzig
wahren" künftigen (Artikel-)Gesetzes: "Reformgesetz zur
Beseitigung des ganzen Unsinns und der Gedankenlosigkeiten, die die
Vorgängerregierungen in das Kündigungsschutzgesetz hineingeschrieben
haben".
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