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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - die kodifizierte Lüge

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Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Helmut P. Krause Fachtrainer für Arbeitsrecht Geschäftsführer AVM-Seminare Puchheim bei München

Rechtsanwalt Helmut P. Krause, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gibt man in die Suchmaschine www.google.de ein "du sollst nicht lügen", erhält man ca. 11.600 (Stand 13. November 2005, 16.00 Uhr) Fundstellenhinweise. (Interessant ist, dass es am 12. Mai 2005 gegen 06.45 Uhr erst ca. 989 und am 05. April 2005 gegen 13.30 Uhr erst ca. 933 waren.)

Über 2 Mose 20, 16 - Du sollte kein falsches Zeugnis geben, gegen deinen Nächsten - erfährt man, dass eine Lüge etwas ist, was nicht der Wahrheit entspricht. (vgl. z.B. http://www.stover.de/9_gebot.htm)

Eine spannende Frage ist, ob auch ein Gesetzgeber lügen kann. Die Antwort lautet natürlich nein. Im Gegenteil. Der Gesetzgeber ist gerade derjenige, der festlegt, was richtig/wahr und falsch/unwahr ist.

Hinzu kommt, dass man einem Gesetzgeber nicht vorwerfen kann, wenn "sein Volk" seine Gesetze schlicht nicht anwendet.

Ein Beispiel für die Nichtanwendung eines Gesetzes ist das Kündigungsschutzgesetz.

Kündigungsschutz?

Der Begriff suggeriert, dass es sich hierbei um ein Gesetz handelt, dass vor Kündigungen schützt.

Schützt das Kündigungsschutzgesetz wirklich vor Kündigungen? Natürlich nicht. Im Gegenteil. Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt ausdrücklich das Kündigen. Aus betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltenbedingten Gründen können Arbeitgeber immer und jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Nicht einmal die Tarifvertragsparteien sind in der Lage ihre tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen. Eingeweihte wissen, dass es nur eine Frage der eingesetzten Professionalität und Energie bzw. des eingesetzten Geldes ist, auch tariflich unkündbare Arbeitsverhältnisse zu beenden.

D.h. in Deutschland sind die Arbeitsvertragsparteien einer doppelten Unwahrheit ausgesetzt:

Den Arbeitgebern wird durch das Kündigungsschutzgesetz suggeriert, dass sie sich von einmal eingestellten Arbeitnehmern nach sechs Monaten (demnächst wohl 24 Monaten) nur noch mit großem Aufwand trennen können.

Den Arbeitnehmern wird vorgegaukelt, ihre Arbeitsplätze seien "sicher". (Ähnlich sicher wie die Renten?)

Abfindungsbeschaffungsgesetz

Würde man dem Kind bzw. dem Gesetz den richtigen/wahren Namen geben, müsste man es Abfindungsbeschaffungsgesetz nennen. Eine derartige Umbenennung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) würde es dem Gesetzgeber erleichtern, Abstand zu nehmen vom Märchen des Kündigungsschutzes.

Theorie

Auch wenn es kaum zu glauben ist, das Kündigungsschutzrecht in Deutschland kennt nach einer Kündigung nur die Schwarz-Weiß-Lösung: Entweder "voll raus aus dem Betrieb" oder "voll zurück in den Betrieb". In beiden Fällen ist für den Arbeitnehmer im Gesetz nicht ein einziger Cent Abfindung vorgesehen.

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber kündigt nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats bzw. Personalrats oder seiner Mitarbeitervertretung einem Arbeitnehmer, der 30 Jahre treu gedient hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus personenbedingten Gründen wegen häufiger Kurzerkrankungen.

Für diesen Arbeitnehmer ist im Kündigungsschutzgesetz keine (!) Abfindung vorgesehen!

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer, den er nicht mehr benötigt, betriebsbedingt. Nach mehreren Monaten oder Jahren, für die natürlich Annahmeverzugslohn zu zahlen ist, wird rechtskräftig festgestellt, dass dem Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats ein Fehler unterlaufen ist. Dies führt zur absoluten und unheilbaren Unwirksamkeit dieser Kündigung. Einzige nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässige Rechtsfolge: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter weiterzubeschäftigen.

Praxis

Im Widerspruch zur klaren Aussage des Kündigungsschutzgesetzes, dass nach einem Kündigungsschutzprozess, entweder das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung fortzusetzen ist oder durch die Kündigung wirksam ohne Abfindung beendet wurde, steht die arbeitsgerichtliche Praxis, die nach dem Motto "a Bisserl geht immer" die überwiegende Zahl aller Kündigungsschutzprozesse ohne Rücksicht auf das Kündigungsschutzgesetz und den im Gesetz dokumentierten Willen des Gesetzgebers mit der "einvernehmlichen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung enden lässt.

Wunder gibt es immer wieder

Wie dieses nicht "gesetzeskonforme Wunder" vollbracht wird?

Ganz einfach:

Der Arbeitgeber weist nach bzw. behauptet, dass es, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb zurückkommt, "Mord und Totschlag" geben wird, zumindest aber eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.

Der Arbeitnehmer weist nach bzw. behauptet, dass die Kündigung z.B. deshalb unwirksam ist, weil der Betriebsrat bzw. der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung nicht oder nicht ausreichend angehört oder die Sozialauswahl nicht sorgfältig genug vorgenommen wurde.

In dem Maße wie jede Seite ihre Vorstellung "ausbaut", wächst auf der Gegenseite das Bedürfnis - obwohl sie objektiv möglicherweise "im Recht" ist - einen Schlussstrich unter die Sache zu ziehen und die Angelegenheit, einschließlich der damit verbundenen (Rechts-)Unsicherheit, durch einen Vergleich zu beenden.

So viel zur "Wahrheit" über das Kündigungsschutzgesetz.

Trost

Andererseits muss natürlich ehrlicher Weise eingeräumt werden, dass das Kündigungsschutzgesetz, dass inzwischen alle zwei drei Jahre nach dem Motto "rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln" reformiert bzw. "verbessert" wird, auch seine guten Seiten hat.

Eine gänzliche Abschaffung des Kündigungsschutzgesetzes würde zu einem Heer von "Arbeitslosen" aus den Arbeitsgerichten, den Gewerkschaften, den Kanzleien der Fachanwälte für Arbeitsrecht, den juristischen Verlagen, den juristischen Seminaranbietern, etc. führen und wäre damit unverantwortlich. In diesem Sinne verantwortungsvoll wäre einzig und allein eine ... wohlabgewogene ... alle Interessen berücksichtigende ... (winzig kleine) ... "neue Reform".

Hier in aller Bescheidenheit ein Vorschlag für den Namen des "einzig wahren" künftigen (Artikel-)Gesetzes: "Reformgesetz zur Beseitigung des ganzen Unsinns und der Gedankenlosigkeiten, die die Vorgängerregierungen in das Kündigungsschutzgesetz hineingeschrieben haben".

 

 

 

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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 13.11.2005

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